Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (Stand: 01.01.1995) Für unsere Verkäufe gelten die vom Zentralverband der
Elektrotechnischen Industrie e.V., Frankfurt, empfohlenen Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(Lieferbedingungen des ZVEI), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 27.
Mai 1978, mit den nachstehenden Abweichungen und Ergänzungen. §1 Umfang der Lieferungen und Leistungen (Art. I
GL-ZVEI) 1.1 Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns
unverbindlich. 1.2 Unsere Angebote verstehen sich stets frei bleibend.
Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die
Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird. 1.3 Bezieht sich das Geschäft auf Lieferungen oder
Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir
berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefem, sofem das Interesse des
Bestellers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Besteller
ist in diesem Fall nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er
nachweist, daß sein Interesse an der Lieferung infolge der Typenänderung
entfallen ist. 1.4 Die Angaben in unseren Prospekten, Typenlisten,
Katalogen, Datenblattem und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen,
Pflichtenheften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten
(z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über
die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherungen von Eigenschaften im
Sinne des §459 Abs. 2 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der gesonderten schnftlichen Bestätigung durch unsere
Geschäftsleitung, bei der sie ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen. 1.5 Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so
gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne des §494 BGB.
Musterlieferungen erfolgen nur gegen Berechnung der üblichen Handelspreise. 1.6 Annullierungen (Rücktritt, Kündigung, usw.) von
Auftragen durch den Besteller brauchen von uns nicht akzeptiert zu werden. Sie
bedürfen auf jeden Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Angefallene Kosten
werden in voller Höhe weiterberechnet. 1.7 Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. 1.8 Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen
einzuhalten, haften jedoch nicht für Lieferverzug. §2 Preis (Art. Il GL-ZVEI) 2.1 Die Preise verstehen sich ausschließich Verpackungen
für Lieferung ab Werk Backnang zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2.2 Wir behalten uns eine Anpassung der vereinbarten
Preise an die geänderten Lohn- und Materialkosten zur Zeit der Lieferung vor.
Enthalten die vertragsgegenständlichen Produkte Edelmetalle oder sonstige
Materialien, deren Wert plötzlichen Kurssprüngen unterliegt, so gilt für die
Kostenanpassung keine zeitliche Begrenzung. In anderen Fallen ist die
Kostenanpassung zulässig, wenn zwischen dem Datum unserer Auftragsbestätigung
und dem vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt. 2.3 Unterliegt das Geschaft der VOPR 30/53, so gilt
folgendes: Unsere Preise sind Marktpreise im Sinne des §4 VOPR 30/53. An Stelle
des vereinbarten Preises tritt ein Selbstkostenpreis, wenn die zustandige
Preisdienststeile rechtskräftig feststellt, daß eine Preisbeurteilung nach den
§3 und 4 VOPR 30/53 nicht möglich ist. Bei der Ermittlung des
Selbstkostenpreises ist auf die Kostenverhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen
Lieferung abzustellen. Soll der vereinbarte Preis als Höchstpreis gelten, so
gilt als solcher der nach der Kostenanpassungsklausel ( 2.2) der
Kostenentwicklung angepaßte Preis. §3 Eigentumrsvorbehalt (Art. III GL-ZVEI) 3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer
vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. 3.2 Wird die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware
mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so werden wir
Miteigentümer der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Veräußerung
zusammen mit anderen Waren in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. 3.3 Im Falle einer Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers (§4.2) sind wir berechtigt, die
Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu
verlangen. 3.4 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder
Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur
im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. §4 Zahlungsbedingungen (Art. IV GL-ZVEI) 4.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt ohne Abzug zu entrichten. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Spesen. Bei Nichteinhaltung des
Zahlungstermins behalten wir uns vor, auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. 4.2 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte fällig, wenn vereinbarte
Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, welche
unsere Forderungen gefährdet ( §321 BGB). §5 Versand 5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Empfängers. 5.2 Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen auch Empfang
der Ware schriftlich anzumelden. §6 Transportversicherung (Art. Vl GL-ZVEI) 6.1 Alle Produkte versichem wir nur auf Wunsch und Kosten
des Bestellers. 6.2 Zur Wahrung der Rechte aus von uns abgeschlossenen
Versicherungsverträgen obliegt es dem Besteller wie folgt zu verfahren: Die Lieferung ist sofort bei Übergabe durch den
Transportunternehmer auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen. Fehlen Teile der Lieferung oder weisen Beschädigungen oder
sonstige Umstände auf Transportschäden oder-verluste hin, so ist dies auf dem
Empfangsschein zu vermerken. Treten Hinweise auf Transportschäden erst nach der
Übergabe durch den Transportunternehmer auf, so ist dieser unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen unter Beachtung folgender ab Ablieferung
laufender Reklamationsfristen: - bei Beforderung mit der Post 24 Stunden - bei Speditions-Rollfuhr 4 Tage - bei Straßen, Luft- oder Bahntransport 7 Tage Von der Schadensfeststellung und allen damit
zusammenhängenden Vorgängen sind wir unverzüglich zu unterrichten. Die
Verhandlungen mit der Versicherung führen wir. Wird ein Sachverständiger
beauftragt (was durch uns oder in Abstimmung mit uns zu erfolgen hat), so ist
bis zu dessen Ein-treffen der Zustand der Sendung nicht zu verändem und die
Verpackung aufzubewahren. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle für die
Geltendmachung des Schadens erforderlichen Unterlagen, Belege und Auskünfte zu
verschaffen und unsere diesbezüglichen Weisungen zu beachten. §7 Haftung für Mängel (Art. K GL-ZVEI) §7.1 Wir leisten dafür Gewähr, daß unsere Produkte,
die in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter,
Spezifikationen) angegebenen bzw. die im Einzelfall vereinbarten Merkmale
aufweisen. Für die Geeignetheit unserer Produkte zu dem jeweiligen
Verwendungszweck des Bestellers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich,
auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer
Gewährleistung nicht maßgebend. 7.2 Die Bestimmungen des §377 HGB gelten für den
Besteller unabhängig davon, ob er im Rechtssinne Kaufmann ist oder nicht. Zur
Wahrung von Gewährleistungsansprüchen obliegt es ihm danach insbesondere, eine
Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder
Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der
Ware gilt nicht als Mängelrüge und entbindet den Besteller nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreises. 7.3 Bei begründeter Mängelrüge leisten wir nach
unserer Wahl Ersatz oder erteilen dem Besteller Gutschrift. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Montage- und
Demontagekosten, auf Schadenersatz, jede Haftung für Folgeschäden sowie
Ansprüche auf Wandlung oder Minderung entfallen. 7.4 Soweit wir unseren Standardunterlagen für Produkte
Lebensdauer angaben machen, handelt es sich um statistisch ermittelte Werte; sie
dienen der Orientierung des Kunden und werden nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht, sind aber unverbindlich. §8 Schutzrechte 8.1 Unterlagen dürfen nur mit unserem schriftlichen
Einverständnis kopiert und Dritten zugänglich gemacht werden ( §7 Abs. 1 PG
oder §5 Abs. 4 GMG). 8.2 Jede Vervielfältigung von Software auf Datenträgern
oder in Form von Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung (Ausnahme: Zum
Zwecke der Datensicherung für das bezogene System). §9 Gerichtsstand (Art. Xll GL-ZVEI) 9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Backnang 9.2 Die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens
vom 1. Juli 1964 erlassenen Einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBL.I 856) wird ausgeschlossen.