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Stand:09.2022
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Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen



Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

(Stand: 01.01.1995)

 

Für unsere Verkäufe gelten die vom Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie e.V., Frankfurt, empfohlenen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Lieferbedingungen des ZVEI), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 27. Mai 1978, mit den nachstehenden Abweichungen und Ergänzungen.

 

§1 Umfang der Lieferungen und Leistungen (Art. I GL-ZVEI)

1.1 Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.

1.2 Unsere Angebote verstehen sich stets frei bleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.

1.3 Bezieht sich das Geschäft auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefem, sofem das Interesse des Bestellers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Besteller ist in diesem Fall nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, daß sein Interesse an der Lieferung infolge der Typenänderung entfallen ist.

1.4 Die Angaben in unseren Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblattem und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne des §459 Abs. 2 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schnftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung, bei der sie ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen.

1.5 Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne des §494 BGB. Musterlieferungen erfolgen nur gegen Berechnung der üblichen Handelspreise.

1.6 Annullierungen (Rücktritt, Kündigung, usw.) von Auftragen durch den Besteller brauchen von uns nicht akzeptiert zu werden. Sie bedürfen auf jeden Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Angefallene Kosten werden in voller Höhe weiterberechnet.

1.7 Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

1.8 Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten, haften jedoch nicht für Lieferverzug.

 

§2 Preis (Art. Il GL-ZVEI)

2.1 Die Preise verstehen sich ausschließich Verpackungen für Lieferung ab Werk Backnang zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.2 Wir behalten uns eine Anpassung der vereinbarten Preise an die geänderten Lohn- und Materialkosten zur Zeit der Lieferung vor. Enthalten die vertragsgegenständlichen Produkte Edelmetalle oder sonstige Materialien, deren Wert plötzlichen Kurssprüngen unterliegt, so gilt für die Kostenanpassung keine zeitliche Begrenzung. In anderen Fallen ist die Kostenanpassung zulässig, wenn zwischen dem Datum unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt.

2.3 Unterliegt das Geschaft der VOPR 30/53, so gilt folgendes: Unsere Preise sind Marktpreise im Sinne des §4 VOPR 30/53. An Stelle des vereinbarten Preises tritt ein Selbstkostenpreis, wenn die zustandige Preisdienststeile rechtskräftig feststellt, daß eine Preisbeurteilung nach den §3 und 4 VOPR 30/53 nicht möglich ist. Bei der Ermittlung des Selbstkostenpreises ist auf die Kostenverhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung abzustellen. Soll der vereinbarte Preis als Höchstpreis gelten, so gilt als solcher der nach der Kostenanpassungsklausel ( 2.2) der Kostenentwicklung angepaßte Preis.

 

§3 Eigentumrsvorbehalt (Art. III GL-ZVEI)

3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

3.2 Wird die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Veräußerung zusammen mit anderen Waren in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

3.3 Im Falle einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers (§4.2) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

3.4 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

 

§4 Zahlungsbedingungen (Art. IV GL-ZVEI)

4.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu entrichten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Spesen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins behalten wir uns vor, auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.

4.2 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, welche unsere Forderungen gefährdet ( §321 BGB).

 

§5 Versand

5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

5.2 Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen auch Empfang der Ware schriftlich anzumelden.

 

§6 Transportversicherung (Art. Vl GL-ZVEI)

6.1 Alle Produkte versichem wir nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers.

6.2 Zur Wahrung der Rechte aus von uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen obliegt es dem Besteller wie folgt zu verfahren:

Die Lieferung ist sofort bei Übergabe durch den Transportunternehmer auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Fehlen Teile der Lieferung oder weisen Beschädigungen oder sonstige Umstände auf Transportschäden oder-verluste hin, so ist dies auf dem Empfangsschein zu vermerken. Treten Hinweise auf Transportschäden erst nach der Übergabe durch den Transportunternehmer auf, so ist dieser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen unter Beachtung folgender ab Ablieferung laufender Reklamationsfristen:

- bei Beforderung mit der Post 24 Stunden

- bei Speditions-Rollfuhr 4 Tage

- bei Straßen, Luft- oder Bahntransport 7 Tage

Von der Schadensfeststellung und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sind wir unverzüglich zu unterrichten. Die Verhandlungen mit der Versicherung führen wir. Wird ein Sachverständiger beauftragt (was durch uns oder in Abstimmung mit uns zu erfolgen hat), so ist bis zu dessen Ein-treffen der Zustand der Sendung nicht zu verändem und die Verpackung aufzubewahren. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle für die Geltendmachung des Schadens erforderlichen Unterlagen, Belege und Auskünfte zu verschaffen und unsere diesbezüglichen Weisungen zu beachten.

 

§7 Haftung für Mängel (Art. K GL-ZVEI)

§7.1 Wir leisten dafür Gewähr, daß unsere Produkte, die in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter, Spezifikationen) angegebenen bzw. die im Einzelfall vereinbarten Merkmale aufweisen. Für die Geeignetheit unserer Produkte zu dem jeweiligen Verwendungszweck des Bestellers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgebend.

7.2 Die Bestimmungen des §377 HGB gelten für den Besteller unabhängig davon, ob er im Rechtssinne Kaufmann ist oder nicht. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen obliegt es ihm danach insbesondere, eine Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge und entbindet den Besteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreises.

7.3 Bei begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder erteilen dem Besteller Gutschrift. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Montage- und Demontagekosten, auf Schadenersatz, jede Haftung für Folgeschäden sowie Ansprüche auf Wandlung oder Minderung entfallen.

7.4 Soweit wir unseren Standardunterlagen für Produkte Lebensdauer angaben machen, handelt es sich um statistisch ermittelte Werte; sie dienen der Orientierung des Kunden und werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sind aber unverbindlich.

 

§8 Schutzrechte

8.1 Unterlagen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis kopiert und Dritten zugänglich gemacht werden ( §7 Abs. 1 PG oder §5 Abs. 4 GMG).

8.2 Jede Vervielfältigung von Software auf Datenträgern oder in Form von Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung (Ausnahme: Zum Zwecke der Datensicherung für das bezogene System).

 

§9 Gerichtsstand (Art. Xll GL-ZVEI)

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Backnang

9.2 Die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 erlassenen Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBL.I 856) wird ausgeschlossen.